Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung und trägt seine Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren selber (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 10.3. Die Privatklägerin hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der vorinstanzliche Freispruch wird vorliegend aufgehoben und der Beschuldigte wird schuldig gesprochen. Die Privatklägerin obsiegt damit im vorinstanzlichen Verfahren und ist vom Beschuldigten vollumfänglich zu entschädigen.