10.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten - 23 - vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG freigesprochen. Nach dem vorliegenden Verfahrensausgang ist der Freispruch aufzuheben und der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten damit vollumfänglich aufzuerlegen.