Vorliegend obsiegt die Privatklägerin mit ihrer Berufung vollumfänglich. Sie ist somit für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. Nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des Vertreters der Privatklägerschaft nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT).