9. 9.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Privatklägerin wird gutgeheissen. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufung und hat die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung und trägt seine Parteikosten im Berufungsverfahren selber (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 e contrario).