8. 8.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 8.2. Der Beschuldigte wird in vorliegendem Strafverfahren schuldig gesprochen. Mangels Bezifferung ist die Zivilforderung der Privatklägerin antragsgemäss auf den Zivilweg zu verweisen. - 22 -