7.6. Hinsichtlich der ausgesprochenen Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 1'000.00 ist anzumerken, dass angesichts des Verschuldens des Beschuldigten und des unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eher geringen Drohpotentials der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse angemessen erscheint (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.3). Die Verbindungsbusse ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von gesamthaft Fr. 1'000.00 schuldhaft nicht bezahlt, ist – ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 80.00 (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) – gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen anzuordnen.