Wie bereits dargelegt, ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Er wurde am 10. Juli 2012 zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt (vgl. Ziff. 7.3.3; vgl. UA act. 01). Der Beschuldigte hat sich nach dieser Verurteilung 7 Jahre wohlverhalten und sich keine weiteren Delikte zu Schulden kommen lassen. Die vorliegende Tat hat er fahrlässig begangen. Es kann ihm unter den gegebenen Umständen keine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Die Strafe ist deshalb bedingt auszusprechen und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen.