Unter Berücksichtigung des gerade noch leichten Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich eine Strafe von 90 Tagessätzen, verbunden mit einer Busse von Fr. 1'000.00 (vgl. dazu nachfolgend E. 7.6), als angemessen. 7.4. 7.4.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).