7.3.3. Der Beschuldigte wurde am 10. Juli 2012 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss aArt. 90 Abs. 1 SVG und wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss aArt. 90 Abs. 2 SVG, begangen am 26. Mai 2012, verurteilt (vgl. UA act. 01). Es liegt somit eine einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten vor. Zum Zeitpunkt des Unfalls am 1. Juli 2019 lag diese jedoch 7 Jahre zurück. Während dieser Zeit scheint sich der Beschuldigte wohlverhalten zu haben. In den Akten sind keine anderen Administrativmassnahmen wie bspw. Führerausweisentzüge ersichtlich. Der Beschuldigte lebt ansonsten in geordneten Verhältnissen. Die Täterkomponente wirkt sich damit neutral aus.