einfachen Mitteln (Sonnenblende, Anpassung der Fahrweise und insbesondere der Geschwindigkeit) hätte nachkommen können, pflichtwidrig missachtet und damit die Kollision und die erheblichen Verletzungen der Privatklägerin herbeigeführt. Angesichts der Sachlage ist das Verschulden des Beschuldigten, insbesondere im Hinblick darauf, dass er seine Sorgfaltspflichtverletzung einfach hätte vermeiden können, gerade noch als leicht einzustufen. Unter diesen Umständen erscheint eine Strafe von 90 Tagessätzen angemessen.