7.3.2. Hinsichtlich der Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits vor dem Unfall auf der Fahrt mehrmals geblendet wurde und deshalb zeitweise auch seine Sonnenblende heruntergeklappt hatte (vgl. UA act. 25). Dem Beschuldigten, welcher mit der Strecke gut vertraut war und wusste, dass er innerorts Fussgängerstreifen und Bushaltestellen queren würde, war somit auf der gesamten Fahrt bewusst, dass aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse gefährliche Situationen mit Fussgängern entstehen könnten. Trotzdem hat er seine Sorgfaltspflichten, welchen er mit - 20 -