6.12. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 33 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV strafbar gemacht. 7. 7.1. Die fahrlässige Körperverletzung wird gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bestraft.