6.11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl die Pflicht, sein Fahrzeug jederzeit zu beherrschen als auch Pflichten gegenüber vortrittsberechtigten Fussgängern missachtet hat. Diese Pflichtverletzung führte zu nicht mehr geringfügigen Verletzungen der Privatklägerin. Der tatbestandsmässige Erfolg wäre für den Beschuldigten vorhersehbar und vermeidbar gewesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschuldigte den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung - 19 - gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 33 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV erfüllt.