Dass er die Kollision dadurch hätte vermeiden können, zeigen bereits die Aussagen der Auskunftsperson J., welche unmittelbar hinter dem Beschuldigten fuhr: So war sie frühzeitig in der Lage, den linksseitigen Gehsteig zu überblicken, eine Fussgängerin auf Höhe des Volgs zu erkennen und ihre Geschwindigkeit in Antizipation des Fussgängerstreifens entsprechend zu reduzieren, um rechtzeitig anhalten zu können (vgl. UA act. 14). Hätte der Beschuldigte gemäss den ihm auferlegten Pflichten als Fahrzeuglenker gehandelt, hätte er die Privatklägerin rechtzeitig erkennen können und es wäre nicht zur Kollision gekommen.