6.10.2. Wie bereits dargelegt, hat die Privatklägerin ihren Vortritt nicht erzwungen (vgl. Ziff. 6.9.3). Hätte der Beschuldigte bei pflichtgemässer Sorgfalt die nötigen Vorkehrungen getroffen, um seine Sicht trotz Sonneneinstrahlung zu gewährleisten bzw. seine Fahrweise den schlechten Sichtverhältnissen anzupassen, hätte er seinen Blick nicht von der Strasse abwenden müssen und rechtzeitig auf die sich bereits auf der Verkehrsinsel befindende Privatklägerin reagieren können. Dass er die Kollision dadurch hätte vermeiden können, zeigen bereits die Aussagen der Auskunftsperson J., welche unmittelbar hinter dem Beschuldigten fuhr: