6.10. 6.10.1. Neben der Voraussehbarkeit muss auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs vorliegen, um eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten zu bejahen. Dabei wird der hypothetische Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Beschuldigten mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.1.4 mit weiteren Hinweisen).