Fussgängern passieren können. Aufgrund dessen ist jeder Strassenverkehrsteilnehmer gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 33 SVG gehalten, alle nötigen und möglichen Vorkehrungen zur Sicherstellung der uneingeschränkten Sicht vorzunehmen oder aber die Fahrweise entsprechend der Sicht anzupassen. Dem Beschuldigten hätte bewusst sein müssen, dass er, wenn er dies auf einer ihm bekannten Strecke innerorts mit starker Sonneneinstrahlung und Fussgängerstreifen unterlässt, eine Fussgängerin wie die Privatklägerin übersehen und verletzen könnte. Die Voraussehbarkeit des Erfolgs ist somit zu bejahen.