Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin sich in einer für den Beschuldigten unvorhersehbarer Weise verhalten hat, welche das sorgfaltspflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen würde. Darüber hinaus sind die Vorbringen des Beschuldigten zu der Geschwindigkeit bzw. der allgemeinen Unaufmerksamkeit der Privatklägerin für die Beurteilung der dem Beschuldigten vorliegend angelasteten Sorgfaltspflichtverletzung unerheblich. 6.9.4. Es ist es ohne weiteres voraussehbar, dass bei eingeschränkter Sicht, insbesondere im Vorfeld eines Fussgängerstreifens, Verkehrsunfälle mit - 18 -