Trotzdem erblickte der Beschuldigte die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt erst aus einer Entfernung von ca. 23-24 Metern, als sie die Gegenfahrbahn bereits sicher überquert hatte und sich auf der Verkehrsinsel befand (vgl. Ziff. 4.4.3). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin sich in einer für den Beschuldigten unvorhersehbarer Weise verhalten hat, welche das sorgfaltspflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen würde.