Die von der Privatklägerin zurückgelegte Strecke ist aus Sicht des Beschuldigten in etwa von der Tankstelle aus, somit mindestens aus einer Entfernung von etwa 55 Metern, gut überschaubar. Es liegen keine speziellen Hindernisse vor, welche die Sicht auf den Fussgängerstreifen oder die Gehsteige an dieser Stelle grundsätzlich versperren. Zudem ist der Fussgängerstreifen gut sichtbar ausgeschildert (vgl. Google Maps; Ziff. 4.4.3). Trotzdem erblickte der Beschuldigte die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt erst aus einer Entfernung von ca. 23-24 Metern, als sie die Gegenfahrbahn bereits sicher überquert hatte und sich auf der Verkehrsinsel befand (vgl. Ziff.