Aus Sicht des Beschuldigten näherte sich die Privatklägerin somit von links auf dem gegenüberliegenden, linken Gehsteig. Von dort herkommend lief die Privatklägerin auf direktem Wege zum Fussgängerstreifen auf der Gegenfahrbahn. Dort hielten Fahrzeuge an und liessen sie den Fussgängerstreifen in Richtung Verkehrsinsel überqueren. Von dieser aus trat sie auf die Fahrbahnhälfte des Beschuldigten. Die von der Privatklägerin zurückgelegte Strecke ist aus Sicht des Beschuldigten in etwa von der Tankstelle aus, somit mindestens aus einer Entfernung von etwa 55 Metern, gut überschaubar.