6.9.3. Der Beschuldigte macht wiederholt geltend, die Privatklägerin treffe ein unfallrelevantes Verschulden. Sie habe die ihr als Fussgängerin auferlegten Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie den Fussgängerstreifen schnell, unaufmerksam und in für ihn unvorhersehbarer Weise betreten habe. Sie habe kein Vortrittsrecht gehabt (vgl. Berufungsantwort S. 4 ff.).