47 Abs. 2 VRV). Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen (Art. 47 Abs. 3 VRV). Gemäss Bundesgericht muss der - 17 - Fussgänger, welcher einen durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen überquert, auf der Insel warten, wenn ein von rechts kommendes Fahrzeug so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (vgl. BGE 129 IV 39 E. 2.1).