(BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). 6.9.2. Fussgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu beschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten (Art. 49 Abs. 2 SVG). Diese Regelung wird in Art. 47 VRV weiter konkretisiert: Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen von ihrem Vortrittsrecht jedoch nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (Art. 47 Abs. 2 VRV).