Als Folge war es ihm nicht möglich, das vor ihm stattfindende Verkehrsgeschehen, insbesondere den linksseitigen Gehsteig und den ausgeschilderten Fussgängerstreifen auf beiden Seiten sorgfältig zu beobachten und rechtzeitig auf die Privatklägerin als Fussgängerin zu reagieren. Mit diesem Verhalten hat er die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 33 SVG verletzt.