6.8. Der Beschuldigte hat es als Fahrzeuglenker unterlassen, rechtzeitig die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um seine uneingeschränkte Sicht auf die Strasse zu gewährleisten oder seine Fahrweise den schlechten Sichtverhältnissen entsprechend anzupassen. Dies führte dazu, dass er kurz vor einem Fussgängerstreifen und im Bereich einer Bushaltestelle seinen Blick von der Strasse abwandte. Als Folge war es ihm nicht möglich, das vor ihm stattfindende Verkehrsgeschehen, insbesondere den linksseitigen Gehsteig und den ausgeschilderten Fussgängerstreifen auf beiden Seiten sorgfältig zu beobachten und rechtzeitig auf die Privatklägerin als Fussgängerin zu reagieren.