Dass er dies nicht tat und aufgrund dessen seinen Blick kurz vor einem sichtbar ausgeschilderten Fussgängerstreifen von der Strasse abwandte – im Übrigen auch im Bereich einer Bushaltestelle, an welcher Fahrzeuglenker ohnehin mit Fussgängerverkehr rechnen müssen – ist ihm entgegen der Auffassung der Vorinstanz als pflichtwidrig anzulasten. Daran ändert auch nichts, dass gemäss Sonnensimulation im Unfallzeitpunkt ein gewisser Schattenwurf vor dem Gebäude der Metzgerei "Höhn" vorlag (vgl. Beilage 1 des Verteidigers zur Hauptverhandlung). Dieser nahm nicht die gesamte Sicht auf den Fussgängerstreifen und die Ausschilderung.