Bei pflichtgemässer Vorsicht wäre der Beschuldigte als Fahrzeuglenker unter solchen Umständen bereits vorgängig gehalten gewesen, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um ausreichende Sicht zu gewährleisten – dies insbesondere innerorts bei erhöhtem Verkehrsvorkommen und Fussgängerstreifen, wie dies vorliegend der Fall war. Dass er dies nicht tat und aufgrund dessen seinen Blick kurz vor einem sichtbar ausgeschilderten Fussgängerstreifen von der Strasse abwandte – im Übrigen auch im Bereich einer Bushaltestelle, an welcher Fahrzeuglenker ohnehin mit Fussgängerverkehr rechnen müssen – ist ihm entgegen der Auffassung der Vorinstanz als pflichtwidrig anzulasten.