25, GA act. 61). Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass er diese gut kannte, mit den vorhandenen Fussgängerstreifen vertraut war und auch wusste, dass die Morgensonne in den Sommermonaten die Sicht einschränken kann. Trotz der wiederkehrend schlechten Sicht und im Wissen, dass er sich innerorts im Bereich von Fussgängerstreifen und Bushaltestellen mit der Möglichkeit vortrittsberechtigter Fussgänger befand, unternahm der Beschuldigte als Fahrzeuglenker nichts, um daraus resultierenden Gefahren entgegenzuwirken. So liess er weder die Sonnenblende heruntergeklappt, noch reduzierte er die Geschwindigkeit, um der wiederkehrenden Sichteinschränkung Rechnung zu tragen.