Der Beschuldigte wurde nun aber nicht erst vor dem Fussgängerstreifen erstmals geblendet und deshalb auch nicht völlig unvermittelt in seiner Sicht eingeschränkt. Dass er bereits vorgängig auf der gesamten Fahrt mehrmals geblendet wurde und deshalb die Sonnenblende heruntergeklappt hatte, sagte er selbst mehrmals aus (vgl. UA act. 25; GA act. 61). Ausserdem ist zu erwähnen, dass es sich bei der besagten Strecke gemäss Aussage des Beschuldigten um seinen Arbeitsweg handelte, welchen er täglich befuhr (vgl. UA act. 25, GA act. 61).