act. 61; vgl. Beilage 1 des Verteidigers zur Hauptverhandlung). Soweit sich der Beschuldigte darauf beruft, dass sein Verhalten aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse nicht pflichtwidrig unaufmerksam bzw. unsorgfältig war, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Zwar ist tatsächlich von einer starken Sonneneinstrahlung auszugehen, zumal sich auch die Auskunftspersonen dementsprechend äusserten und der Beschuldigte selbst angab, vorgängig immer wieder stark geblendet worden zu sein (vgl. UA act. 14, UA act. 25). Der Beschuldigte wurde nun aber nicht erst vor dem Fussgängerstreifen erstmals geblendet und deshalb auch nicht völlig unvermittelt in seiner Sicht eingeschränkt.