33 Abs. 1 SVG). Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, welche sich bereits auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, diesen zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG).