O., N. 39 bzw. N. 10 zu Art. 26 SVG). Fahrzeuglenker, welche sich einem Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, jedoch mit Verkehrsinsel nähern, sind somit nicht nur verpflichtet, den rechtsseitigen Gehsteig, die Verkehrsinsel und den ihre Fahrbahn überquerenden Teil des Übergangs zu beobachten. Vielmehr ist die Aufmerksamkeit auch auf das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden Teil des Übergangs sowie den linksseitigen Gehsteig zu richten (vgl. BGE 129 IV 39 E. 2.2). Das Überqueren der Fahrbahn ist Fussgängern demnach in angemessener Weise zu ermöglichen (Art. 33 Abs. 1 SVG).