Diese Regeln werden in Art. 3 Abs. 1 VRV konkretisiert: Demnach muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit stets der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Das verlangte Mass an Aufmerksamkeit richtet sich dabei nach den gesamten Umständen wie der Verkehrsdichte, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (vgl. BGE 122 IV 225 E. 2b). Gegenüber Fussgängern gelten allgemein stark erhöhte Sorgfaltsanforderungen, speziell vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung. Der Fahrzeuglenker hat, wenn er sich einem Fussgängerstreifen nähert, beide Fahrbahnen und Trottoirseiten zu beobachten (vgl. W EISSENBERGER, a.a.O., N. 39 bzw. N. 10 zu Art.