6.6.2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf sein Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu reagieren. Der Fahrzeugführer muss jederzeit die volle Kontrolle über sein Fahrzeug ausüben und die Verkehrsregeln, insbesondere Bremsen auf Sicht und Gewährung des Vortritts, beachten können (vgl. W EISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussen, 2. Auflage 2015, N. 1 zu Art. 31 SVG). Diese Regeln werden in Art. 3 Abs. 1 VRV konkretisiert: