Im Bereich des Strassenverkehrs wird dabei auf die Bestimmungen des SVG und der entsprechenden Verordnung abgestellt (vgl. BGE 122 IV 225 E. 2a). Im Rahmen der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit werden dem Be- - 14 - schuldigten Sorgfaltspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr vorgeworfen. Dabei handelt es sich namentlich um das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und um die Verletzung von Pflichten gegenüber Fussgängern gemäss Art. 33 SVG.