6.6. 6.6.1. Der Fahrlässigkeitstatbestand setzt eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit voraus (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Täter handelt pflichtwidrig unvorsichtig, wenn er die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre. Wo besondere, der Unfallverhütung und Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (vgl. BGE 143 IV 138 E. 2.1). Im Bereich des Strassenverkehrs wird dabei auf die Bestimmungen des SVG und der entsprechenden Verordnung abgestellt (vgl. BGE 122 IV 225 E. 2a).