6.5. Zwischen der tatrelevanten Handlung und dem tatbestandsmässigen Erfolg muss ein (natürlicher) Kausalzusammenhang bestehen. Der Beschuldigte fuhr die Privatklägerin am Morgen des 1. Juli 2019 auf einem Fussgängerstreifen an, wodurch sie sich mehrere Verletzungen zuzog (vgl. Ziff. 6.4; vgl. UA act. 34). Die Verletzungen der Privatklägerin waren die logische Konsequenz der Handlung des Beschuldigten. Der Kausalzusammenhang ist somit zu bejahen.