behandelt werden (vgl. UA act. 34). Diese Verletzungen sind noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB zu werten, da die Privatklägerin weder lebensgefährlich noch dauerhaft und irreversibel verletzt wurde. Allerdings handelte es sich auch nicht um bloss leichte Verletzungen, welche aus Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB resultieren, zumal die Privatklägerin in ihrer körperlichen Integrität und ihrem gesundheitlichen Wohlbefinden in nicht mehr nur harmloser Weise beeinträchtigt wurde. Es ist deshalb von einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB auszugehen.