Bei der einfachen fahrlässigen Körperverletzung muss somit das in Art. 123 StGB geforderte Mindestmass an Beeinträchtigung der körperlichen Integrität vorliegen, ansonsten der Täter straflos auszugehen hat (vgl. ROTH/KES- HELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N. 2 zu Art. 125 StGB). Die Privatklägerin erlitt als Folge des Unfalls gemäss Bericht des Kantonsspitals Baden vom 18. September 2019 eine Deckplattenimpressionsfraktur BWK11 ohne Hinterkantenbeteiligung, bilaterale Rippenfrakturen links (3. und 4. Rippe) und rechts (4. bis 6. Rippe) sowie ein Weichteilhämatom im Bereich des rechten Knies und musste stationär behandelt werden (vgl. UA act.