6.4. Der Taterfolg der Körperverletzung muss bei fahrlässiger Begehung in gleicher Weise gegeben sein wie bei der vorsätzlichen Begehung. Bei der einfachen fahrlässigen Körperverletzung muss somit das in Art. 123 StGB geforderte Mindestmass an Beeinträchtigung der körperlichen Integrität vorliegen, ansonsten der Täter straflos auszugehen hat (vgl. ROTH/KES- HELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N. 2 zu Art. 125 StGB).