6.3. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Neben dem tatbestandsmässigen Erfolg muss eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorliegen, welche natürlich und adäquat kausal für den Erfolg gewesen sein muss. Zudem muss die Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverstosses vorliegen, d.h. die Voraussehbarkeit des Erfolgs und die Vermeidbarkeit bei pflichtgemässem Verhalten muss bejaht werden können (vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N. 88 ff.