6.2. Die Privatklägerin bringt in ihrer Berufung vor, der Beschuldigte habe sich, indem er den Blick von der Strasse abgewandt und nicht auf die sich auf dem Fussgängerstreifen bzw. der Verkehrsinsel befindende Privatklägerin geachtet habe, seine Sorgfaltspflichten im Strassenverkehr verletzt. Das Verhalten der Privatklägerin sei im Hinblick auf die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten nicht relevant; sie habe sich als Fussgängerin jedoch ohnehin nichts zu Schulden kommen lassen (vgl. Berufungsbegründung S. 3 ff.).