6. 6.1. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, der Beschuldigte habe sich angesichts der in dubio pro reo anzunehmenden Umstände nicht pflichtwidrig unvorsichtig verhalten und es sei ihm deshalb keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Für den Unfall entscheidend komme jedoch das Verhalten der Privatklägerin hinzu, welche ihre Pflichten als Fussgängerin verletzt habe (vgl. Urteil E. II.4.2.2).