Als er wieder nach vorne auf die Strasse blickte, in etwa 23-24 Meter vor dem Fussgängerstreifen entfernt, bemerkte er die Privatklägerin, welche den Fussgängerstreifen auf der Gegenfahrbahn bereits überquert hatte und nunmehr im Begriff war, von der Verkehrsinsel aus den Fussgängerstreifen auf seiner Fahrbahn zu betreten. Der Beschuldigte leitete umgehend eine Vollbremsung ein, kollidierte jedoch mit der Privatklägerin und kam schliesslich auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand. Gestützt auf dieses Beweisergebnis ist auf die Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson zu verzichten.