12). Im Hinblick auf den Anhalteweg von ca. 23.3 Metern sowie die Endposition seines Fahrzeugs auf dem Fussgängerstreifen ist anzunehmen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin frühestens im Bereich der etwa 25 Meter entfernten Bushaltestelle bemerkt hat, wie er dies anlässlich seiner Ersteinvernahme vom 1. Juli 2019 auch ausgeführt hat (vgl. UA act. 25). Entsprechend ist davon auszugehen, dass er seinen Blick somit im Vorfeld der Bushaltestelle von der Strasse abwandte. 5. Nach obigem Beweisergebnis steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschuldigte fuhr mit seinem Personenwagen Audi A6 am Morgen des 1. Juli - 12 -