Ginge man von einer Geschwindigkeit unter 50 km/h aus, wie dies die Auskunftsperson J. anlässlich ihrer Befragung vom 1. Juli 2019 tat (vgl. UA act. 14), würde sich der Anhalteweg entsprechend verkürzen. Es ist somit von vornherein nicht möglich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bereits 50 Meter vor dem Fussgängerstreifen, in etwa auf Höhe der Tankstelle, erstmals bemerkt hat, zumal er bei einer Vollbremsung bei der gefahrenen Geschwindigkeit nicht erst auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand gekommen wäre und die Kollision somit nicht stattgefunden hätte (vgl. UA act. 12).