Die Rechtsprechung gesteht Autofahrern vor Fussgängerstreifen eine Bremsreaktionszeit von 0,6 - 0,7 Sekunden zu, wenn sie sich aufgrund der Umstände bereits in Bremsbereitschaft befinden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.3.2). Der Bremsweg errechnet sich nach der Geschwindigkeit in m/s im Quadrat, geteilt durch die mit 2 multiplizierte mittlere Bremsverzögerung in m/s2, wobei bei Personenwagen auf trockener Fahrbahn mindestens von einem Verzögerungswert von 7m/s2 auszugehen ist (vgl. ROTH in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N. 55 ff. zu Art. 32 SVG). Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h bzw. 13.8 m/s ergibt sich