Aus den entsprechenden Karten und den darauf ersichtlichen Massstäben geht hervor, dass die Tankstelle, welche der Beschuldigte in seiner Ersteinvernahme und an der Hauptverhandlung erwähnt hat, in etwa 55 Meter vom Fussgängerstreifen entfernt liegt. Die von ihm erwähnte Bushaltestelle befindet sich demgegenüber an der Ecke der Verzweigung Landstrasse/Trottenstrasse, in etwa 25 Meter vom Fussgängerstreifen entfernt. Der Beschuldigte war gemäss eigener Aussage mit ca. 50 km/h bzw. 13.8 m/s unterwegs, als er die Vollbremsung eingeleitet hat (vgl. UA act. 25). Die Anhaltestrecke setzt sich aus dem Reaktionsweg und dem eigentlichen Bremsweg zusammen.