auf einer Karte in der Beilage zur Berufungsbegründung der Privatklägerin ersichtlich (vgl. Berufungsbegründung, Beilage 3). Die generelle Örtlichkeit der Unfallstelle, inklusive Tankstelle, Fussgängerstreifen und nahegelegener Bushaltestelle, ist zudem ohne Weiteres im Internet über Google Maps einsehbar und kann deshalb als gerichtsnotorisch bezeichnet werden. Aus den entsprechenden Karten und den darauf ersichtlichen Massstäben geht hervor, dass die Tankstelle, welche der Beschuldigte in seiner Ersteinvernahme und an der Hauptverhandlung erwähnt hat, in etwa 55 Meter vom Fussgängerstreifen entfernt liegt.